Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
Aufträge werden nur auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen, darunter auch die Anerkennung von Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Preise
(1) Unsere Preise gelten netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten keine Vorarbeiten (z. B. Gestaltung der Drucksache, Herstellung von Farbproofs, Änderung angelieferter Daten) und keine Logistikdienste (z. B. Ausgangsfracht, Botendienst, Lagerung, Porto, Versicherung), es sei denn, sie werden ausdrücklich als im Preis enthalten angeboten.
(2) Unsere Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und eine ihnen entsprechende Druckvorlage bereitgestellt wird. Nachträgliche Änderungen an den Auftragsdaten oder der Druckvorlage auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands, werden zusätzlich berechnet.
(3) Angebote binden uns drei Monate.
§ 3 Druckvorlage
(1) Der Auftraggeber hat die Druckvorlage gründlich auf Richtigkeit, Qualität und Vertragsgemäßheit zu prüfen. Diese Pflicht obliegt ihm unabhängig davon, ob er selbst, ein von ihm eingeschalteter Dritter oder wir die Druckvorlage erstellen, sowie unabhängig davon, in welchem Reifegrad sie uns übergeben wird.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, erwarten wir die Bereitstellung einer druckreifen Vorlage. Falls der Auftraggeber keine besonderen Festlegungen zu ihrer Druckfreigabe getroffen hat, gilt der Auftrag als mit Lieferung der Vorlage freigegeben. Wir unterliegen keiner Pflicht zur Prüfung dieser Vorlage, es sei denn, sie ist ganz offensichtlich nicht verarbeitungsfähig.
(3) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind.
§ 4 Lieferung
(1) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transportführer übergeben worden ist.
(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(3) Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen zu unseren üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.
§ 5 Zahlung
(1) Die Rechnung wird am Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Sie ist, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne Skontoabzug zahlbar.
(2) Bei einem Auftragswert über 5.000 EUR können wir eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Rechnungsendbetrages verlangen.
(3) Wir nehmen keine Wechsel an.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(5) Der Auftraggeber kommt durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem EZB-Leitzins zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(6) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung unserer gelieferten und in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferung unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
(3) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(4) Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original oder sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) nicht beanstandet werden. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
(6) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
§ 8 Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (§§ 7 - 8) verjähren mit Ausnahme der unter § 8 (2) genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware.
§ 10 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
§ 11 Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
§ 12 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Ingolstadt. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Regelungslücken enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Zur Behebung einer Regelungslücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Stand 1/2016
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